Sicherheit / Pflicht
Überwuchernde Hecken und Äste: Was Wiesbadener Grundstücksbesitzer jetzt beim Grünschnitt beachten müssen
Wenn Hecken über den Zaun wachsen oder Äste tief über Gehwege hängen, drohen handfeste Gefahren. Nach dem Ende der sommerlichen Vogelbrutzeit greifen wieder viele Gartenbesitzer zu Schere und Säge. Grundstückseigentümer in Wiesbaden und den Stadtteilen sind gesetzlich verpflichtet, überhängendes Grün zurückzuschneiden. Wer Schilder zuwuchern lässt oder den Winterdienst behindert, riskiert teure Haftungsansprüche.
Symbolfoto
Mit dem Ausklingen der warmen Jahreszeit und dem bevorstehenden Ende der Hauptbrutzeit der Vögel steht in vielen Wiesbadener Gärten die Gehölzpflege an. Ob Innenstadt oder Vororte von Frauenstein über Biebrich bis ins Ländchen. Grundstückseigentümer tragen eine klare Verantwortung für die Sicherheit auf Gehwegen und Straßen, die an ihr Areal grenzen.
Leider zeigt sich im gesamten Stadtgebiet immer wieder das gleiche Bild. Sträucher und Hecken wachsen so weit in den Bürgersteig hinein, dass Passanten, Eltern mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrer auf die Fahrbahn ausweichen müssen. Besonders kritisch wird es, wenn Straßenschilder, Ampeln oder gar Stopp-Schilder unter dichtem Blattwerk verschwinden oder Straßenlaternen verdunkelt werden. Auch für die Routen der winterlichen Räum- und Streufahrzeuge stellen tief hängende Äste ein massives Hindernis dar, da Spiegel oder Rundumleuchten beschädigt werden können.
Gesetzliche Vorgaben – Das Hessische Straßengesetz regelt die Pflichten
Die gesetzliche Lage ist eindeutig: Nach § 27 des Hessischen Straßengesetzes (Schutzmaßnahmen) dürfen Anpflanzungen aller Art nur so angelegt und unterhalten werden, dass sie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigen.
Kommt es durch überhängendes Geäst zu Personen- oder Sachschäden – etwa wenn sich ein Fußgänger am Auge verletzt oder ein Radfahrer ausweichen muss und stürzt –, haftet der jeweilige Hauseigentümer im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht direkt für die Folgen.
Das Lichtraumprofil – Diese Maße müssen freigehalten werden
Um Gefahrenstellen zu vermeiden, müssen Eigentümer ihr Grün an Grundstücksgrenzen ganzjährig im Blick behalten. Folgende Maße gelten als verbindlicher Standard:
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Über Gehwegen und Fußpfaden: Sämtliche Pflanzenteile sind mindestens bis zur eigenen Grundstücksgrenze zurückzuschneiden. Nach oben hin muss ein lichter Raum von mindestens 2,50 Metern Höhe komplett frei von Ästen bleiben.
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Über Fahrbahnen: Ragen Äste in den Straßen- oder Parkstreifenbereich, muss ab der Bordsteinkante ein freier Verkehrsraum von mindestens 4,50 Metern Höhe gewährleistet sein, damit Müllabfuhr, Busse, Feuerwehr und Streufahrzeuge gefahrlos passieren können.
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Verkehrszeichen und Laternen: Schilder, Hausnummern und Straßenbeleuchtung sind stets so freizuschneiden, dass sie aus ausreichender Entfernung für alle Verkehrsteilnehmer einwandfrei sichtbar sind.
Naturschutzrecht – Was gilt im städtischen Raum
Generell verbietet das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September, Gehölze in der freien Landschaft radikal abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen, um Brut- und Nistplätze zu schützen.
Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses sowie Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht in privaten Gärten und im städtischen Siedlungsbereich sind hiervon jedoch ausgenommen: Hier sind Eigentümer sogar ausdrücklich angehalten, störendes Geäst an den Grundstücksgrenzen ganzjährig und rechtzeitig einzukürzen.
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InfoBox
Die Fakten zum Grünschnitt im Überblick:
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Zuständigkeit: Eigentümer von Grundstücken in ganz Wiesbaden und den Stadtteilen.
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Gehwegbereich: Rückschnitt bis zur Grundstücksgrenze; lichter Raum bis mindestens 2,50 Meter Höhe freihalten.
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Fahrbahnbereich: Lichter Raum über der Straße ab Bordsteinkante bis mindestens 4,50 Meter Höhe freihalten.
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Sichtachsen: Schilder, Straßenleuchten und Markierungen müssen ganzjährig freigeschnitten sein.
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Haftung: Eigentümer haften bei Unfällen und Schäden durch überhängende Pflanzen nach dem Hessischen Straßengesetz.


