Rückmeldeverfahren
Corona-Soforthilfe in Wiesbaden: Rückforderungen sorgen für Ärger – Betroffene können sich wehren
Sie sollte das schnelle Rettungspaket in der Covid-19-Krise sein – doch für viele Wiesbadener Unternehmerinnen und Unternehmer entwickelt sich die Corona-Soforthilfe fünf Jahre später zum Albtraum. Statt Dank für Durchhaltevermögen und Arbeitsplatzsicherung hagelt es jetzt Briefe mit saftigen Rückforderungen. Existenzen stehen auf dem Spiel, Betriebe bangen ums Überleben – und das mitten in ohnehin schwierigen Zeiten. Gemeinsam gegen die Rückforderung. Wir rufen zur Sammelklage auf. Betroffen sollen sich melden.
Archivfoto
Viele Wiesbadener Unternehmen und Selbstständige erleben derzeit eine böse Überraschung. Sie erhalten Post oder E-Mails vom Regierungspräsidium Kassel mit der Aufforderung zur Rückmeldung der im Jahr 2020 gewährten Corona-Soforthilfe. Was zunächst nach einer Formalität klingt, entpuppt sich für viele als teurer Bumerang: Häufig folgen Rückforderungsbescheide in teils existenzbedrohender Höhe.
Vom Rettungsanker zur Rückzahlungspflicht
Die Corona-Soforthilfe wurde im Frühjahr 2020 schnell und unbürokratisch ausgezahlt, um Betriebe in der Pandemie bei Liquiditätsengpässen zu stützen. So wollte die Bundesregierung Kleingewerbetreibende und Selbstständige mit bis zu fünf Arbeitnehmern unterstützen, in der Zeit, in der keine Einnahmen generiert werden konnten. Soforthilfe von bis zu 20.000 Euro wurden ausbezahlt. „Nicht zurückzahlbar“, hieß es damals unter anderem vom Bundesfinanzmister Olaf Scholz. Doch fünf Jahre später sieht die Realität anders aus:
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Das Regierungspräsidium Kassel prüft nachträglich, ob die Hilfen tatsächlich im vollen Umfang benötigt wurden.
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Über ein Online-Portal müssen Unternehmerinnen und Unternehmer ihre tatsächliche finanzielle Lage von damals darlegen.
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Auf Basis dieser Angaben entscheiden die Behörden, ob Gelder ganz oder teilweise zurückgezahlt werden müssen.
Besonders brisant: Lohnkosten werden im Verfahren nicht anerkannt – obwohl diese für die meisten Betriebe die größten Fixkosten darstellen.
Rückforderungsbescheide mit strikten Fristen
Nach dem Ausfüllen des Rückmeldeformulars flattert vielen Betroffenen kurze Zeit später ein Rückforderungsbescheid ins Haus.
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Diese Bescheide sind Verwaltungsakte mit Rechtsmittelbelehrung.
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Die Widerspruchsfrist beträgt nur einen Monat (§ 70 VwGO).
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Wird diese Frist versäumt, wird der Bescheid rechtskräftig – selbst wenn er fehlerhaft ist.
Wichtig: Betroffene sollten keine voreiligen Zahlungen leisten, sondern Bescheide prüfen lassen und rechtzeitig Widerspruch einlegen.
Typische Fehler im Rückmeldeverfahren
Rechtsanwälte und Steuerberater stellen immer wieder gravierende Mängel fest:
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Falsche Berechnungsmethoden und unzulässige Vergleichszeiträume
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Unklare Definition von „Liquiditätsengpässen“
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Missachtung der Abgrenzung zwischen betrieblichen und privaten Kosten
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Verletzung des Vertrauensschutzes, da ursprünglich „nicht zurückzahlbare“ Hilfen angekündigt wurden
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Fragwürdige Aspekte im Datenschutz und Beihilferecht
Wer ist betroffen?
Besonders im Fokus stehen:
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Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in Wiesbaden und Hessen
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Selbstständige und Freiberufler, die 2020 Soforthilfen beantragt haben
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Betriebe, die ihre Mitarbeiter während der Pandemie gehalten haben und nun durch Rückforderungen unverschuldet in Schieflage geraten
Für viele bedeutet das: Arbeitsplätze und Existenzen sind akut gefährdet.
Gemeinsam gegen unfaire Rückforderungen
Betroffene Unternehmerinnen und Unternehmer aus Wiesbaden und Umgebung haben die Möglichkeit, sich zusammenzuschließen. Unter dem Motto „Gemeinsam sind wir stark“ unterstützen wir den Aufbau einer Sammelklage gegen unrechtmäßige Rückforderungen.
Wenn auch Sie Post zum Rückmeldeverfahren Corona-Soforthilfe erhalten haben und sich wehren möchten, melden Sie sich bei unserer Redaktion per E-Mail unter:
redaktion@wiesbadenaktuell.de mit einer Kurzzusammenfassung, was für ein Unternehmen Sie haben und Ihren Kontaktdaten. Betreff ist „Corona-Soforthilfe“.
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